SATZUNG DER ELISABETH KÄSEMANN STIFTUNG GGMBH

Präambel

Elisabeth Käsemann wurde 1977 wegen ihres politischen und sozialen Engagements von der argentinischen Militärdiktatur ermordet.

Die Stiftung fördert die wissenschaftliche und gesellschaftliche Auseinandersetzung mit staatlichen Menschenrechtsverletzungen und gewaltsamen Konflikten im deutsch-hispanophonischen Raum zur Stärkung der demokratischen Kultur und der Bedeutung der Menschenrechte.

Die Elisabeth Käsemann Stiftung gGmbH ist überparteilich und unabhängig.

Zweck und Ziele

1. Zweck der Gesellschaft ist
a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-
gedankens,
c. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

2. Der Satzungszweck wird im In- und Ausland verwirklicht durch
a. Seminare, Vorträge und Tagungen,
b. Publikationen,
c. Förderung der Erinnerungskultur und Beteiligung an
Erinnerungsprojekten im Sinne der Völkerverständigung,
d. Förderung internationaler Begegnungen,
e. Gewährung von Forschungsstipendien, sofern sie der Satzung und den darin formulierten Zwecken entsprechen,
f. Akademische Studien- und Lehrangebote.

3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Gesellschaft kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an Amnesty International Sektion Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.